SATZUNG
der Jugendmusikschule Bad Waldsee e.V. vom 03.05.2024
Die Satzung ersetzt die Satzung vom 9.12.1974 mit all ihren Änderungsfassungen

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK
1. Der Verein führt den Namen „Jugendmusikschule Bad Waldsee e.V.”.
2. Der Verein ist Träger der Jugendmusikschule Bad Waldsee e.V.
3. Der Verein mit Sitz in Bad Waldsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4. Zweck des Vereins ist die musikalische Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erteilung regelmäßiger Unterrichtsstunden durch anerkannte Musikpädagogen/Musikpädagoginnen oder Persönlichkeiten, die durch ihre fachliche Qualifikation den an eine Musiklehrkraft zu stellenden Anforderungen entsprechen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und dessen Bestätigung erworben. Der Vorstand kann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft des Antragstellers ablehnen. Sie gilt dann von Anfang an als nicht bestehend. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung und deren Entscheidung zulässig.
3. Die Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Musikschülers oder die Musikschüler selbst müssen Mitglieder des Vereins sein.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Ausschluss
b) Kündigung
c) Tod oder
d) Auflösung bei juristischen Personen.
5. Der Ausschluss ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Er wird ausgesprochen, wenn das Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Im Falle der Anrufung der Mitgliederversammlung entscheidet diese mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens 30.09. eines Jahres schriftlich erklärt werden.
7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 MITGLIEDERRECHTE UND -PFLICHTEN
1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der dieser zustehenden Rechte sowie zur Teilnahme am Schulunterricht im Rahmen der Schulordnung.
2. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt. Beim Ausscheiden aus dem Verein stehen dem Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein zu.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR – HAUSHALTSPLAN
1. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
2. Der Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf. Die Auslagen des Vereins werden durch Zuschüsse, Schulgelder, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen bestritten.

§ 5 ORGANE DER VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl des Schulleiters, der Schulleiterin im Einvernehmen mit der Stadt
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen. Eine Rechnungsprüfung durch eine/n der beiden Rechnungsprüfer/innen ist ausreichend.
g) Beschluss über Ehrenmitgliedschaft
h) Beschluss von Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
k) Zustimmung zu einer Schulordnung
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten halben Jahr oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und per Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
4. Der/die Vorsitzende des Vorstands stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen 7 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung bei dem/der Vorsitzenden eingehen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Jedes Vereinsmitglied hat 1 Stimme. Vertretung ist unzulässig.
8. Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen soweit dies von der Mehrheit der Mitglieder beantragt wird. Die Anmeldung von Satzungsänderungen hat unverzüglich nach der Versammlung zu erfolgen.

§ 7 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen (Vorsitzender/de, Geschäftsführer/in, Schriftführer/in, Beisitzer/in, Schulleiter/in, Vertreter/in der Eltern, die gewählt werden. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Waldsee ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied des Vorstands (weiterer Beisitzer/in) und kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich der/die Vorsitzende des Fördervereins der Jugendmusikschule als Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Geschäftsjahre, die des Schulleiters/der Schulleiterin beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich zu Absatz 1 Satz 1 ein weiterer Vorsitzender (2. Vorsitzender) gewählt werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt im Rahmen einer Geschäftsordnung. Als 2. Vorsitzender kann auch ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
3. Der/ die Vorsitzende(n), der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin, der Schriftführer/ die Schriftführerin und der Schulleiter/ die Schulleiterin bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand beschlossen.
4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Verhinderung eines oder beider Vorsitzenden übernimmt der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin die Aufgaben des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden mit den gleichen Rechten. Soweit dies nicht möglich ist übernimmt ein Mitglied des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes die Aufgaben des Vorsitzenden/der Vorsitzenden mit den gleichen Rechten.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Jahr einen Haushaltsplan (§ 4) und eine Jahresrechnung zu erstellen.
6. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der vollbeschäftigten Mitarbeiter des Vereins. Personelle Entscheidungen bezüglich der Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin Musikschule zu treffen. Bei teilbeschäftigten Lehrkräften entscheidet der Leiter/die Leiterin mit Zustimmung des/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Wird keine Einigung erzielt entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Anstellung oder Entlassung der vollbeschäftigten Mitarbeiter/innen dem Geschäftsführenden Vorstand übertragen.
7. Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung.
8. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden allein oder durch den Geschäftsführer/in und einem Beisitzer/in gemeinschaftlich vertreten.
9. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen werden ersetzt. Hiervon ausgenommen ist der Schulleiter.
10. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
11. In alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
12. Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder der Schulleiter/die Schulleiterin verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen.

§ 8 MITWIRKUNG DER STADT BAD WALDSEE
1. Die Stadt Bad Waldsee hat die Rechte eines Mitglieds. Ihre Mitwirkung richtet sich nach § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.
2. Der jährliche Haushaltsplan für die vom Verein getragene Musikschule ist der Stadt auf Verlangen spätestens 1 Monate nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Verein kann den Haushaltsplan vollziehen, wenn die Stadt innerhalb eines Monats keinen schriftlichen Widerspruch erhebt. Ausgenommen sind Leistungen, die auf bereits übernommenen oder in früheren Haushaltsplänen von der Stadt nicht beanstandeten rechtlichen Verpflichtungen beruhen.
3. Der Stadt Bad Waldsee steht das Recht der Rechnungsprüfung uneingeschränkt zu.

§ 9 SCHULLEITER
1. Der Schulleiter/die Schulleiterin ist für einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Er legt insbesondere die Unterrichtspläne fest, entscheidet nach Maßgabe der Schulordnung über die Aufnahme und Entlassung der Schüler/der Schülerinnen und über die Zuteilung der Schüler/ Schülerinnen an die Lehrkräfte.
2. Der Schulleiter/die Schulleiterin wird auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er übt seine/ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Vorstand aus. Soweit im Laufe der Amtszeit gravierende Mängel in der Schulleitung vorkommen, kann die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands die Beendigung der Bestellung beschließen. Die Beendigung der Bestellung wird wirksam mit der Bestätigung durch den Gemeinderat. In diesem Fall endet die Tätigkeit als Schulleiter/ Schulleiterin mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat.

§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG
Der/die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/in/innen haben das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege. Er/Sie hat/haben der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes für ein Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Falls ein/e Rechnungsprüfer/in verhindert ist, genügt die Rechnungsprüfung und Berichterstattung durch einen Rechnungsprüfer/in.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Auflösungsversammlung anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung einzuberufen, bei der dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Waldsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die musikalische Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

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